In § 22a (4) SGB VIII werden Verbesserungen zur Inklusion in Kitas beschlossen:
" Kinder mit und ohne Behinderung sollen, sofern der Hilfebedarf dies zulässt, in Gruppen gemeinsam gefördert werden. Zu diesem Zweck sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der Sozialhilfe bei der Planung, konzeptionellen Ausgestaltung und Finanzierung des Angebots zusammenarbeiten."
Ebenso soll die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für Jugendliche mit Behinderung sichergestellt werden.
Auszüge aus dem Fazit des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. zur Neuregelung:
"Das KJSG nimmt viel und vieles umfassend in Angriff. Teils handelt es sich um Anpassungen und Konkretisierungen, mit größerem und kleinerem Gewicht für die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe, teils werden grundlegende und weitreichende Weichen gestellt. (...)
...inklusive Ausgestaltung, Beratung, Schnittstellenarbeit, Kinderschutz – all diese Aufgaben erfordern Zeit sowie gut ausgebildetes und ausreichendes Personal. Auch die bei vielen Ansätzen abzuwartende gute Praxisentwicklung (zB im Hinblick auf Schutzkonzepte in Pflegefamilien oder die Verfahrenslotsin) erfordert Ressourcen. Es bleibt zu hoffen, dass die Kinder- und Jugendhilfe dabei von politischer Seite, auf bundes-, landes- und kommunaler Ebene, die bestmögliche Unterstützung erhält."
Quelle: Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF)
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